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Der Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur

Vom Arbeitslosen zum Unternehmensgründer – das klingt nach einem gewagten Schritt. Kein seltener Schritt jedoch, denn nicht umsonst bietet die Bundesagentur für Arbeit Existenzgründern, die sich auf diesem Wege von der Arbeitslosigkeit lossagen möchten, mit dem Gründerzuschuss finanzielle Unterstützung an. Wer also eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit anstrebt und sich noch nicht sicher darin ist, ob und wie er seinen Lebensunterhalt damit bestreiten kann, sollte sich den Gründungszuschuss ruhig etwas näher ansehen!

An wen wendet sich der Gründungszuschuss?

Mit dem Gründungszuschuss greift die Agentur Existenzgründern unter die Arme, die sich mit ihrer Geschäftsidee selbstständig machen möchten. Mit diesem Zuschuss wendet sich die Agentur für Arbeit explizit an jene Gründer, die zuvor arbeitslos waren und nun auf eigenen Beinen stehend im Berufsleben durchstarten möchten. Die konkrete Bedingung der Arbeitsagentur besteht nun darin, dass der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Hinzu kommt, dass dieser Anspruch bei Aufnahme dieser selbstständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage Bestand haben muss. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, wenn er auf einer kurzen Anwartschaftszeit nach § 147 Abs. 3 SGB III beruht.

Welche Voraussetzungen müssen außerdem erfüllt sein?

Existenzgründer, die sich mit dem Gründungszuschuss das Auskommen absichern möchten, müssen zudem nachweisen, dass sie auch wirklich einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Die wöchentliche Arbeitszeit muss demnach bei mindestens 15 Stunden liegen.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Qualifikationen nachweisen können, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit von Bedeutung sind. Sollten hierbei Zweifel aufkommen, können Maßnahmen zur Eignungsfeststellung durchgeführt werden. Alternativ können Seminare für Existenzgründer belegt werden, die eine gezielte Vorbereitung auf die kommenden Herausforderungen bieten.

Wichtig ist auch, dass das Konzept stimmt. Die Tragfähigkeit der Geschäftsidee und des darauf basierenden Konzeptes muss gegenüber der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt durch Stellungnahmen fachkundiger Stellen. Zu diesen zählen beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Auszahlung des Gründungszuschusses in zwei Phasen

Wurden die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, steht der Auszahlung des Gründungszuschusses nichts mehr im Wege. Diese Auszahlung erfolgt in zwei Phasen, von denen die erste sechs Monate andauert. Während dieser Zeit wird ein Zuschuss in Höhe des letzten Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro zur sozialen Absicherung ausbezahlt. In der zweiten Phase, die neun Monate andauert, werden noch 300 Euro zur sozialen Absicherung ausgezahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Existenzgründer eine intensive Geschäftstätigkeit und eine unternehmerische Aktivität nachweisen kann, die hauptberuflichen Charakter hat.

Einschränkungen beim Gründungszuschuss

Für den Gründungszuschuss gelten noch zwei weitere Beschränkungen. Wer bereits eine Förderung zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erhalten hat und wenn diese weniger als 24 Monate zurückliegt, erhält keinen Gründungszuschuss. Auch Personen, die bereits die Regelaltersrente erreicht haben, werden vom Gründungszuschuss ausgeschlossen. Das gilt übrigens auch dann, wenn die Regelaltersrente während einer der oben genannten Phasen erreicht wird. Eine weitere Einschränkung liegt darin, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld um die Anzahl an Tagen reduziert, an denen ein Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitslosengeldes geleistet wurde. Diese Einschränkung betrifft also die erste Phase der Auszahlung.

Hinweis: Darüber hinaus besteht auch für Selbstständige noch die Möglichkeit, die Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung fortzusetzen. Dies muss dann entsprechend beantragt werden.